Bewilligungsverfahren


Für die Erteilung der Betriebsbewilligung bei den nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen sowie bei Skiliften sind die kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig. Die Erteilung einer Betriebsbewilligung bedingt von der zuständigen Behörde des jeweiligen Standortkantons eine Baubewilligung, den Nachweis des Versicherungsschutzes sowie einen positiven Abnahmbericht der Kontrollstelle IKSS. Die Betriebsbewilligung wird jeweils für eine individuelle Dauer gemäss den Vorgaben der Kantone ausgestellt.

Seilbahnen für den Personentransport mit einer Kapazität von 8 oder weniger Personen gelten als Kleinseilbahnen und unterstehen der kantonalen Aufsicht. Die Neu- und Umbauprojekte werden nach den gesetzlichen Grundlagen sowie nach den geltenden Regeln der Technik (technischen Normen) geprüft. Die fachtechnische Prüfung der Seilbahnanlagen erfolgt im Auftrag der kantonalen Vollzugsbehörden durch die Kontrollstelle IKSS. Sie überprüft auch Seilbahnen mit ausschliesslichem Warentransport, sofern diese über öffentlichen Grund (z.B. Strassen oder Gehwege) sowie über Anlagen des öffentlichen Verkehrs geführt werden.

Werkbahnen: Betriebsinterne Seilbahnen, welche dem Personentransport dienen, unterstehen der Seilbahngesetzgebung und benötigen eine Betriebsbewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Je nach Nutzung bestehen spezielle Anforderungen an die Personensicherheit.

Kleinskilifte und Förderbänder: Das Gesuch für die Bau- und Betriebsbewilligung ist mittels eines entsprechenden Formulars und den geforderten Unterlagen bei der jeweiligen Kantonsbehörde zu eizureichen und zu beantragen. Ein Merkblatt informiert über die Anforderungen sowie über die einzureichenden Unterlagen. Das Gesuch und die dazugehörenden Unterlagen finden Sie hier.